KLANGMAGNETEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen von KLANGMAGNETEN („Leistungen“) an Unternehmer (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).
  2. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
  3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden müssen. Der Einbeziehung und Geltung von AGB des Auftraggebers wird schon jetzt widersprochen. AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.

§2 Vertragsschluss

  1. KLANGMAGNETEN schließt mit dem Auftraggeber einen gesonderten Vertrag, der die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber regelt.
  2. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Erbringung der vereinbarten Leistungen durch KLANGMAGNETEN zustande.
  3. Angebote von KLANGMAGNETEN sind freibleibend und unverbindlich.

§3 Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem zwischen KLANGMAGNETEN und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag.
  2. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
  3. Von KLANGMAGNETEN übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

§4 Beauftragung von Dritten

  1. KLANGMAGNETEN ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen selbst auszuführen oder Dritte (Erfüllungsgehilfen und/oder Subunternehmer) mit der Erbringung zu beauftragen. KLANGMAGNETEN haftet nicht für mangelhafte Leistungen der beauftragten Dritten. KLANGMAGNETEN verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung die ihr zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten abzutreten.
  2. KLANGMAGNETEN ist zudem berechtigt, in Absprache mit dem Auftraggeber, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen an Dritte (z.B. technische Dienstleister, beauftragte Künstler) namens und im Auftrag des Auftraggebers zu vergeben. Das Vertragsverhältnis kommt in diesem Fall ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. KLANGMAGNETEN übernimmt keine Haftung und/oder Gewährleistung für das Arbeitsergebnis des Dritten.

§5 Lieferungen und Leistungen

  1. Die Lieferverpflichtungen von KLANGMAGNETEN sind erfüllt, sobald die zu erbringenden Leistungen und/oder Arbeitsergebnisse von KLANGMAGNETEN zur Versendung gebracht worden sind. Sofern ein abnahmefähiges Werk geschuldet wird, erlischt die Leistungspflicht von KLANGMAGNETEN mit Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber.
  2. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn diese Termine von KLANGMAGNETEN schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
  3. Bei der Lieferung von Waren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, sobald KLANGMAGNETEN die zu liefernde Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlässt der Auftraggeber die dort geregelte Anzeige, so gilt die zu liefernde Sache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls KLANGMAGNETEN einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

§6 Preise und Vergütung

  1. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, GEMA-Gebühren oder Gebühren anderer Verwertungsgesellschaften sowie Zölle oder sonstige auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
  2. Leistungen von KLANGMAGNETEN sind künstlersozialabgabepflichtig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die auf gezahlte Entgelte anfallenden Künstlersozialabgaben entsprechend geltender Regelungen an die Künstlersozialkasse abzuführen.
  3. Sofern im Auftrag ausdrücklich auf eine Preisliste von KLANGMAGNETEN Bezug genommen wird, erfolgt die Abrechnung nach der jeweils aktuellen Preisliste von KLANGMAGNETEN.
  4. Die Vergütung ist nach Erbringung der Leistung und Erteilung der Rechnung durch KLANGMAGNETEN sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
  5. Bei größeren Projekten oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist KLANGMAGNETEN berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
  6. KLANGMAGNETEN behält sich das Eigentum an Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware nicht zulässig. Auftraggeber dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Forderungen, die aus diesem Weiterverkauf entstehen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an KLANGMAGNETEN ab. Diese Abtretung nimmt KLANGMAGNETEN hiermit an, zum Einzug der Forderungen bleibt der Auftraggeber aber weiterhin ermächtigt. Soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, darf KLANGMAGNETEN Forderungen auch selber einziehen. Im Falle der Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltswaren erwirbt KLANGMAGNETEN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. KLANGMAGNETEN verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen freizugeben, und zwar soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. KLANGMAGNETEN obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
  7. Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug geraten, ist KLANGMAGNETEN berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Auftraggeber Zahlung geleistet hat. Für künftig zu erbringende Leistungen ist KLANGMAGNETEN berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt KLANGMAGNETEN vorbehalten.
  8. Eine Abtretung von Forderungen des Auftraggebers bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von KLANGMAGNETEN. Teilt der Auftraggeber für die Abtretung sachlich berechtigte Gründe mit, darf KLANGMAGNETEN die erforderliche Zustimmung nicht verweigern.
  9. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.
  10. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von KLANGMAGNETEN sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens aber zwei Wochen nach Rechnungsdatum zu erheben, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

§7 Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. KLANGMAGNETEN erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig- kreative Gesamtleistung. Die von KLANGMAGNETEN im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellten Arbeiten wie zum Beispiel Texte, Konzepte, Kompositionen, Skizzen, Layouts etc. sind urheberrechtlich geschützt.
  2. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von KLANGMAGNETEN angefertigt werden, verbleiben bei KLANGMAGNETEN. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
  3. Vorschlage des Auftraggebers und dessen sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.
  4. Über Inhalt, Art und Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte wird eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung geschlossen.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, insbesondere keine gesonderte schriftlich Vereinbarung über Inhalt, Art und Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte geschlossen wurde und es dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck nicht entgegensteht, übertragt KLANGMAGNETEN dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist unwiderruflich, ohne räumliche, zeitliche und inhaltliche Einschränkungen und gilt für alle Nutzungsarten. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Verbreitung, Vervielfältigung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung. Das Nutzungsrecht umfasst jedoch nicht das Recht zur Bearbeitung, Weiterentwicklung und/oder Änderung. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Einräumung weiterer Nutzungsrechte (Unterlizenzierung).
  6. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
  7. KLANGMAGNETEN ist berechtigt, den Auftraggeber zu Werbezwecken als „Referenzkunden“ zu benennen und die im Rahmen des Auftrags erstellten Leistungen mit dem Firmennamen und/oder der Internetadresse zu signieren.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KLANGMAGNETEN als Urheber an den Werken zu nennen. Der Auftraggeber kommt dieser Verpflichtung nach, indem er bei der Verbreitung, Vervielfältigung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung der Werke den nachfolgend genannten Hinweis anbringt: „Musik: KLANGMAGNETEN.com“

§8 Nutzungshonorar

Nutzt der Auftraggeber Leistungen von KLANGMAGNETEN außerhalb des vereinbarten Umfangs, beispielsweise außerhalb des vereinbarten Gebiets (räumliche Ausdehnung) und/oder über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus (zeitliche Ausdehnung) und/oder in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung), ist KLANGMAGNETEN berechtigt, ein zusätzliches Nutzungshonorar für die Dauer von längstens drei Jahren zu berechnen, und zwar für das erste Jahr in Höhe von 50 %, für das zweite Jahr in Höhe von 25 % und für das dritte Jahr in Höhe von 15 % der ursprünglich vertraglich vereinbarten Vergütung.

§9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch KLANGMAGNETEN steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KLANGMAGNETEN die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, Informationen, Beistellungen etc. rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird alle aus seiner betrieblichen Sphäre erforderlichen Maßnahmen erbringen, um die Durchführung der zu erbringenden Leistung zu unterstützen. Andernfalls ist KLANGMAGNETEN berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen fertigzustellen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern.
  3. Die Koordination eigener Mitarbeiter des Auftraggebers sowie von ihm beauftragter Dritter, deren Leistungen und/oder Lieferungen mit dem zwischen dem Auftraggeber und KLANGMAGNETEN geschlossenen Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, obliegt allein dem Auftraggeber. Dabei tragt er auch dafür Sorge, dass seine Mitarbeiter sowie die von ihm beauftragten Dritten bei der Leistungserbringung derart mit KLANGMAGNETEN zusammenwirken, dass KLANGMAGNETEN ihre vertraglichen Verpflichtungen ungehindert erfüllen kann.
  4. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit von KLANGMAGNETEN wird von dem Auftraggeber getragen. KLANGMAGNETEN ist nicht verpflichtet, Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen oder Entwürfe dahingehend zu überprüfen, ob sie rechtlich zulässig sind oder Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Bild- oder sonstige Nutzungsrechte, Namens- oder Markenrechte etc. verletzen. Dies gilt auch für Materialien, Vorlagen, Entwürfe usw., die vom Auftraggeber oder Dritten gestellt werden. Der Auftraggeber stellt KLANGMAGNETEN insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Dies umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KLANGMAGNETEN innerhalb eines Monats nach Eintritt einer Änderung der Rechtsform oder des Namens sowie über den Verdacht oder das Bevorstehen einer Insolvenz zu informieren.
  6. Verstößt der Auftraggeber gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, behält KLANGMAGNETEN sich das Recht vor, die Leistungen für den Auftraggeber einzustellen. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit unberührt.
  7. Verstoßt der Auftraggeber gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, kann KLANGMAGNETEN dem Auftraggeber hieraus entstehenden Mehraufwand und/oder Schäden in Rechnung stellen. Der Mehraufwand wird dabei zu den üblichen Vergütungssätzen von KLANGMAGNETEN berechnet.
  8. Nach Fertigstellung und Übermittlung beziehungsweise Zugänglichmachung abnahmefähiger Arbeitsergebnisse ist der Auftraggeber innerhalb einer Woche verpflichtet, die Arbeitsergebnisse schriftlich abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Nimmt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gelten diese nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.

§10 Kündigung

  1. Die Kündigung des Vertrags hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung berührt nicht die anderen Vertragsverhältnisse zwischen KLANGMAGNETEN und dem Auftraggeber.

§11 Gewährleistung

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben hiervon unberührt.
  2. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Leistungen von KLANGMAGNETEN gelten nur die Angaben von KLANGMAGNETEN und gegebenenfalls die Produktbeschreibung des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen, Äußerungen und sonstige Werbeaussagen des Herstellers.
  3. Bei Mängeln leistet KLANGMAGNETEN nach ihrer Wahl Gewähr im Wege der Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle der Nachbesserung muss KLANGMAGNETEN nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
  4. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  5. Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch KLANGMAGNETEN, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder Arglist, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) oder bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Produkts verursacht wurden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

§12 Haftung

  1. KLANGMAGNETEN haftet unbeschränkt für Ansprüche aufgrund von Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch KLANGMAGNETEN, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haftet KLANGMAGNETEN dabei aber nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), wobei die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, begrenzt ist. Im Übrigen ist die Haftung von KLANGMAGNETEN ausgeschlossen.
  2. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von KLANGMAGNETEN, sofern der Auftraggeber Ansprüche gegen diese geltend macht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Produkts sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
  4. KLANGMAGNETEN haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

§13 Geheimhaltung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem mit KLANGMAGNETEN abgeschlossenen Vertrag zugänglich gemachten oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umstanden als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten- weder aufzuzeichnen noch zu speichern oder weiterzugeben, weder zu verwerten, noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von KLANGMAGNETEN vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe, in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
  2. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
  3. Der Auftraggeber beachtet die anerkannten Grundsätze der Datensicherheit, insbesondere in Bezug auf Passwörter und schützt alle Unterlagen und Programme vor der Einsichtnahme und dem Zugriff unbefugter Dritter.

§14 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen KLANGMAGNETEN und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher -auch internationaler Gerichtsstand- für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von KLANGMAGNETEN. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. KLANGMAGNETEN ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.